Gibt es eine Obergrenze für die Sanierungskosten, welche ich gemäß § 7h beziehungsweise § 10f EStG (Einkommensteuergesetz) steuerlich geltend machen möchte?
Muss ich zwecks Abschluss des „Sanierungsvertrag“ (als Grundlage für die spätere Ausstellung der Bescheinigung für das Finanzamt) mehrere Angebote bei der Stadt Salzgitter einreichen oder ist ein Angebot ausreichend?
Können Sanierungsmaßnahmen auch an Gebäuden von Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) gefördert/steuerlich geltend gemacht werden? Wer muss den "Sanierungsvertrag" abschließen beziehungsweise die Bescheinigung für das Finanzamt beantragen?
Antwort: Auch Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden von WEG sind gemäß § 7h beziehungsweise § 10f EStG begünstigt. Für die jeweiligen Eigentumswohnungen und im Teileigentum stehenden Räume werden grundsätzlich eigenständige Bescheinigungen für das Finanzamt ausgestellt. Sollen mehrere Maßnahmen am oder im Gebäude realisiert werden, kann unter Umständen auch eine Gesamtbescheinigung inklusive der Aufteilung auf die einzelnen Teilobjekte ausgestellt werden.
Sofern Sanierungsmaßnahmen im Bereich des Sondereigentums umgesetzt werden sollen, ist der "Sanierungsvertrag" mit der Stadt Salzgitter vom jeweiligen Wohnungseigentümer/von der jeweiligen Wohnungseigentümerin zu schließen beziehungsweise die Bescheinigung für das Finanzamt zu beantragen. Falls Sanierungsmaßnahmen das Gemeinschaftseigentum betreffend realisiert werden sollen, ist die von der WEG rechtlich legitimierte Person (in der Regel die Hausverwaltung) zeichnungs- beziehungsweise antragsbefugt.
Können Sanierungsmaßnahmen auch an vermieteten Gebäuden gefördert/steuerlich geltend gemacht werden?
Lohnt sich die steuerliche Geltendmachung der Sanierungskosten für mich?
Kann ich die Abschreibungsmöglichkeit nach § 7h bzw. 10f EStG auch in Anspruch nehmen, wenn ich für die Sanierungsmaßnahmen Fördermittel/Zuschüsse (KfW, BAFA, o.Ä.) bekomme?
Brauche ich einen „Sanierungsplan“ von einer/einem Sachverständigen?
Für mein kleines Haus kommt kein Energieberater raus. Was kann ich machen?
Wie viele „Sanierungsverträge“ können für mein Gebäude pro Jahr und insgesamt geschlossen werden? Kann ich zum Beispiel in diesem Jahr einen Antrag für eine Dachsanierung stellen und in drei Jahren einen Antrag für einen Treppenlift?
Antwort: Der Abschluss entsprechender „Sanierungsverträge“ steht in Abhängigkeit zur Erforderlichkeit der beabsichtigten Maßnahmen und Ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit zur Maßnahmenrealisierung. Eine zahlenmäßige Begrenzung (pro Jahr und insgesamt) für entsprechende Sanierungsverträge existiert nicht.
Hinweis: Bei der konkreten Maßnahme „Treppenlift“ können gegebenenfalls erhebliche Zuschüsse über die Pflegekasse/KfW zusätzlich eingebunden werden.
Beträgt die Abschreibungsfrist immer 10 Jahre oder verkürzt sie sich von Jahr zu Jahr? (2024/10 Jahre - 2034/1 Jahr)
| Jahr | § 7h EStG |
§ 10f EStG (selbstgenutztes Wohneigentum) |
| 1 – 8 | je 9 Prozent | je 9 Prozent |
| 9 – 10 | je 7 Prozent | je 9 Prozent |
| 11 - 12 | je 7 Prozent | |
| Gesamt | 100 Prozent | 90 Prozent |
Können beispielsweise auch private Wirtschaftswege zwischen den Gärten steuerlich berücksichtigt werden?
Wird die Installation eines Kaminofens (indirekt) gefördert?
Was wird alles gefördert? Nur die von mir gezahlten Steuern für die Sanierungsmaßnahme(n) oder die tatsächlichen Gesamtkosten (Material, Arbeitslohn etc.)?
Wie lange dauert das Sanierungsverfahren "Swindonstraße" und wie oft kann ich einen Förderantrag stellen?
Antwort: Der Rat der Stadt Salzgitter hat einen Umsetzungszeitraum von 10 Jahren festgelegt; das Sanierungsverfahren endet demnach im Juli 2034.
„Sanierungsverträge“ (als Grundlage der indirekten Förderung) können im gesamten Umsetzungszeitraum geschlossen werden.
Wie wirkt es sich auf die steuerliche Geltendmachung aus, wenn erst im letzten Jahr des Sanierungsverfahrens (2034) ein "Sanierungsvertrag" geschlossen und die Bescheinigung für das Finanzamt ausgestellt wird?
Bekomme ich Geld vom Finanzamt zurück, wenn ich in mein Gebäude investiere?
Antwort: Die Kosten der abgestimmten Sanierungsmaßnahmen können von Ihnen im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden, so dass sich die Höhe des zu versteuernden Einkommens entsprechend der gesetzlichen Regelungen reduziert.
Je nach Höhe des von Ihnen zu versteuernden Einkommens kann sich die Steuerlast entweder nur reduzieren oder es sogar zu einer Rückzahlung der zu viel gezahlten Steuern kommen. Für genaue Auskünfte nehmen Sie bitte Kontakt mit Ihrem Steuerberater/Ihrer Steuerberaterin auf.